Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Quellen in Thailand ab 2024
Das thailändische Finanzministerium hat die Dienstanweisung Nr. Paw 161/2566 herausgegeben, die erhebliche Änderungen bei der Erhebung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus dem Ausland vorsieht. Die neue steuerliche Behandlung ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft.
Die neue steuerliche Behandlung besagt, dass thailändische Steuerzahler, die steuerpflichtige Einkünfte aus einer Beschäftigung oder einem Geschäft im Ausland oder aus im Ausland befindlichem Eigentum beziehen, Steuern auf diese Einkünfte zahlen müssen, nachdem sie diese steuerpflichtigen Einkünfte nach Thailand gebracht haben.
Zuvor mussten in Thailand ansässige Personen nur dann Steuern auf Einkünfte aus ausländischen Quellen zahlen, wenn die Einkünfte im selben Kalenderjahr nach Thailand gebracht wurden. Die Anweisung Nr. P 161/2566 beseitigt dieses Schlupfloch effektiv. Nun müssen alle Einkünfte, die im Ausland aus einer Beschäftigung, einem Geschäft oder einer Immobilie erzielt werden, unabhängig davon, wann sie nach Thailand gelangen, erklärt und in dem Jahr besteuert werden, in dem das Einkommen erzielt wird.
Diese neue Regelung gilt für alle Steuerpflichtigen in Thailand.
Hält sich eine Person während des steuerlichen Kalenderjahres 180 Tage oder länger in Thailand auf, wird sie mit dem Einkommen aus diesem Jahr besteuert. Ab dem 1. Januar 2024 ist dieses Einkommen steuerpflichtig. Natürliche Personen müssen die Einkommenssteuer im Steuerkalenderjahr 2024 abrechnen und die Einkommenssteuerformulare bis spätestens März 2025 einreichen.
Nach dieser Bestimmung muss eine Person unter den folgenden Bedingungen Einkommensteuer an das thailändische Finanzamt zahlen:
Personen, die kategorisiert sind als:
- Thailändische Staatsbürger;
- Einwohner Thailands, die im vorangegangenen Steuerjahr Steuern entrichtet haben; oder
- Ausländer, die sich in Thailand für einen oder mehrere Zeiträume mit mindestens 180 Tagen in einem Steuerkalenderjahr aufhalten.
Sie beziehen Einkommen innerhalb oder außerhalb Thailands durch:
- Einkünfte aus einer Beschäftigung (Löhne, Gehälter, Vergütungen usw.), die nach Abschnitt 40 des Steuergesetzes zu versteuern sind;
- Einkünfte aus Geschäftsbetrieben, die nach Abschnitt 40 zu versteuern sind..
- Passives Einkommen oder Vermögenseinkommen (Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen, Goodwill usw.) gemäß Artikel 41 Absatz 2 des Steuergesetzbuchs.
Thailändische Staatsbürger und Ausländer mit ständigem Wohnsitz sind einkommensteuerpflichtig, wenn sie ein Jahreseinkommen zu den folgenden Sätzen erzielen:
- 0 bis 150.000 Baht (4.177 US-Dollar) sind von der Einkommensteuer befreit;
- Mehr als 150.000 Baht (4.177 US-Dollar) und bis zu 300.000 Baht (8.354 US-Dollar) unterliegen einem Steuersatz von 5 Prozent;
- Mehr als 300.000 Baht (8.354 US-Dollar) und bis zu 500.000 Baht (13.923 US-Dollar) unterliegen einem Steuersatz von 10 Prozent;
- Mehr als 500.000 Baht (13.923 US-Dollar) und bis zu 750.000 Baht (20.884 US-Dollar) unterliegen einem Steuersatz von 15 Prozent;
- Mehr als 750.000 (20.884 US-Dollar) und bis zu 1 Million Baht (27.846 US-Dollar) unterliegen einem Steuersatz von 20 Prozent;
- Mehr als 1 Million Baht (27.846 US-Dollar) und bis zu 2 Millionen Baht (55.683 US-Dollar) unterliegen einem Steuersatz von 25 Prozent;
- Über 2 Millionen Baht (55.683 US-Dollar) und bis zu 5.000.000 Baht (139.201 US-Dollar) unterliegen einem Steuersatz von 30 Prozent; und
- Mehr als oder mehr unterliegt einem Steuersatz von 35 Prozent.
Die Anweisung Nr. P 161/2566 bringt bedeutende Änderungen für das Einkommenssteuerangebot in Thailand und damit für ausländische Investoren. Die jüngsten Änderungen zielen darauf ab, ein gerechteres Steuersystem zu fördern, insbesondere für Steuerzahler, die Einkommen aus ausländischen und inländischen Quellen haben.